Familie 2 Quelle Dominik Butzmann

Kinderrechte im Grundgesetz: Erstverantwortung der Eltern bleibt

Jahrelang haben CDU und SPD verhandelt, jetzt ist eine Einigung in Sicht: Mit Ergänzung des Artikels 6 des Grundgesetzes sollen Kinderrechte in das Grundgesetz aufgenommen werden. Dass die elterliche Erstverantwortung bleibt begrüßt Georg-Ludwig von Breitenbuch MdL:

Nach jahrzehntelangem gesellschaftspolitischem Streit ist eine Verständigung darauf, Kinderrechteins Grundgesetz aufzunehmen, in greifbare Nähe gerückt. Kinderrechte und das Recht auf Menschenwürde waren seit jeher durch die allgemeinen Grundrechte geschützt, insofern bestand keine Schutzlücke. Gleichwohl haben Kinder auf Grund ihres Alters nicht selbst die Möglichkeit, diese Grundrechte selbst auszuüben. Das Grundgesetz soll in Artikel 6 Abs. 2 ergänzt werden durch:

„Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt.“

Das Wohl des Kindes „angemessen“ und nicht wie teils gefordert „vorrangig“ zu berücksichtigen begrüße ich ausdrücklich, da der Gleichheitsgrundsatz gewahrt bleibt. Das Verhältnis von Kindern, Eltern und Staat verschiebt sich nicht einseitig zu Lasten der Eltern – die Erstverantwortung der Eltern und die besondere Schutzhülle der Familie bleiben bestehen. Der gefundene Kompromiss zu den Kinderrechten macht die besondere Stellung der Kinder im Grundgesetz sichtbar, die Rechte der Eltern werden jedoch keinesfalls geschmälert. Die Wächterfunktion des Staates bleibt bestehen.