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Corona-Testpflicht für Friseure

Am 1. März dürfen in Sachsen die Friseure wieder öffnen. Allerdings müssen wöchentliche Tests für Betriebsinhaber und Belegschaft Teil des Hygienekonzeptes sein.

Laut dem Sozialministerium Sachsen ist für die wöchentliche Testung ein Schnell- oder Antigentest (PoC) ausreichend. Diese können in Apotheken oder dem Medizingroßhandel erworben werden, wobei der Erwerb nur durch eine Person mit einer medizinischen Qualifikation erfolgen darf. Der Test selber kann durch Ärztinnen und Ärzte, Gesundheitspersonal oder durch Personen durchgeführt werden, die fachkundig geschult wurden. Eine vorhergehende Einweisung bzw. Schulung in die korrekte Durchführung der Abstrichentnahme und Anwendung der Tests ist erforderlich. Entsprechende Kurse werden u. a. vom Deutschen Roten Kreuz angeboten. Darüber hinaus ist eine arbeitsschutzrechtliche Unterweisung der testenden Person notwendig. Eine Übersicht über bestehende Testmöglichkeiten ist auf folgender Seite abrufbar: Coronavirus Sachsen

Die Testkosten sind durch die Saloninhaber zu tragen, eine Kostenübernahme durch den Freistaat ist nicht vorgesehen.

Sollte ein Test positiv ausfallen, so ist das Ergebnis gegenüber dem Gesundheitsamt meldepflichtig. In diesem Fall müssen sich die getestete Person und die Angehörigen Ihres Hausstandes sofort in Quarantäne begeben. Der oder die Betroffene sollte ein positives Ergebnis eines Schnelltests durch einen PCR-Labortest bestätigen lassen. Es wird ein Portal für die Meldung der positiven Antigentestergebnisse vorbereitet.